(vom 05.03.2004, geändert am 16.03.2019)
(1) Der Verein führt den Namen Maitiser Wiesenkicker e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 73037 Göppingen, Ortsteil Maitis, und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm (VR531222) eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck des Vereins ist es, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter
Ausschluss parteipolitischer, rassischer und konfessioneller Bestrebungen,
den Freizeitfußball zu fördern und zu pflegen.
Darüber hinaus sollen auch breiten- und freizeitsportliche Aktivitäten
gefördert und unterstützt werden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(5) Leistungen der Mitglieder für den Verein erfolgen grundsätzlich ehrenamtlich. Sofern einzelnen Mitgliedern im Vergleich zu anderen durch ihre Leistung unverhältnismäßig hohe Aufwendungen entstehen, kann ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB entstehen, wenn dieser durch einen Vertrag oder einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden ist, bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit oder Leistung begonnen worden ist. Der Anspruch muss ernsthaft und rechtswirksam eingeräumt werden und darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen.
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder) und juristische Personen (außerordentliche Mitglieder) sein.
(1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches durch den Vorstand ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden. Sie ist unanfechtbar.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
(4) Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks. Es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört. Mit der Aufnahme wird auch die Vereinssatzung anerkannt.
(1) Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Ausschluss aus dem Verein,
c) durch Tod / Auflösung einer juristischen Person.
(2) Der Austritt eines Mitglieds ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und wird nur dann wirksam, wenn die Erklärung bis Ende des 3. Quartals (30. September) zugegangen ist.
Die Austrittserklärung von Minderjährigen bedarf des Einverständnisses eines gesetzlichen Vertreters.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen,
a) wenn das Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand
ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten
bezahlt hat (Stundung kann gewährt werden),
b) bei grobem Verstoß gegen die Satzungen und Ordnungen des Vereins
oder von Verbänden, denen der Verein als Mitglied angehört,
c) wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angehört, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zum Gehör zu geben. Der vom Vorstand gefasste Ausschlussbeschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte an den Verein. Gezahlte Beiträge, Umlagen und Gebühren werden nicht zurückerstattet. Gegenstände und Unterlagen des Vereins sind unverzüglich zurückzugeben.
(6) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied bleibt verpflichtet, den im letzten Jahr seiner Mitgliedschaft fälligen Jahresbeitrag zu zahlen.
(1) Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die
Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und
dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(2) Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Wahl- und Stimmrecht sind nicht übertragbar.
(3) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
(4) Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse, bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen, wobei die Gleichbehandlung der außerordentlichen Mitglieder zu beachten ist.
(5) Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht sowie kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das
Recht zu, an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(1) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der
Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die
Beiträge sind jährlich zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten.
(2) Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen,
die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1. Quartal des Geschäftsjahres statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Maitis („Hohenstaufener Informationen“), unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer / innen
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer / innen
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Dienstleistungen gem. § 7 der Vereinssatzung
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Entscheidung über endgültigen Ausschluss eines Mitglieds
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Über Anträge die später oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, kann nur abgestimmt werden, wenn die Mitgliederversammlung diese mit einer einfachen Mehrheit zulässt. Dies gilt auch für Anträge auf Satzungsänderungen.
(4) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Bevollmächtigung eines anderen Mitglieds oder eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben.
Hinsichtlich der Feststellung des Abstimmungsergebnisses werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen von vorn herein nicht mitberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Beschlüsse einer Satzungsänderung, sowie der Änderung des Zwecks, bzw. Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
(7) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom 1. Vorsitzenden geleitet. Der Versammlungsleiter kann jedoch auch durch Beschluss des Vorstandes festgelegt werden.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem vom Vorstand bestimmten Protokollführer zu protokollieren und von ihm, sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
(a) das Interesse des Vereins es erfordert
(b) die Einberufung von ¼ aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
(1) Den Vorstand bilden der / die
- 1. Vorsitzende,
- 2. Vorsitzende,
- 3. Vorsitzende,
- Kassier / in,
- bis zu 4 Beisitzer
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die
- 1. Vorsitzende
- 2. Vorsitzende
- 3. Vorsitzende
Alle Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt (Vertretungsberechtigter Vorstand).
(2) Der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende ist gegenüber dem Verein verpflichtet, von seiner Vertretungsmacht nur im Falle der Verhinderung oder im Auftrag des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen (Innenverhältnis).
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt in jedem Falle bis zu einer satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die 1. und 3. Vorsitzenden werden jährlich versetzt zum 2. Vorsitzenden und zum Kassierer gewählt.
(4) Der Vorstand legt die Anzahl der zu wählenden Beisitzer fest.
(5) Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten und überwacht die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
(6) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder pauschalierten Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson aus dem Kreise der Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Stimmenenthaltungen zählen nicht mit.
(9) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei ehrenamtliche Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(2) Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
(3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Vorstand berichten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung.
Zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins können Ordnungen durch die Mitgliederversammlung erlassen werden.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
(2) Der Beschluss der Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Göppingen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Stadtbezirk Maitis zu verwenden hat.
Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:
(a) Verweis
(b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und / oder an
Veranstaltungen des Vereins
(c) Ausschluss gem. § 5 (3) der Satzung.
(1) Durch die vorstehende, in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 16.3.2019 beschlossene Neufassung der Satzung erlischt die von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 10.03.2005 verabschiedete Fassung der Satzung.
(2) Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft